Satzung des Vereins Golfclub am Nationalpark Bayerischer Wald

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Golfclub am Nationalpark – Bayerischer Wald”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Grafenau.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz “e.V.”
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Golfverbandes und des Bayerischen Golfverbandes.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung “Steuerbegünstigte Zwecke”.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    – ordentliche Mitglieder
    – Zweitmitglieder
    – jugendliche Mitglieder
    – fördernde Mitglieder
    – Firmenmitglieder
    – inaktive Mitglieder
    – Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der Absätze 3 bis 6 gehören.
  3. Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. Personen in Schul- bzw. Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze endet die Mitgliedschaft. Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein Aufnahmeantrag zu stellen.
  4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auf der Vereinsanlage auszuüben.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  6. Inaktive Mitglieder sind Personen, die vorübergehend den Golfsport auf der Vereinsanlage nicht ausüben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechtes werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand im Sinne des BGB. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift des Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten.
  3. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, ist die Entscheidung des Vorstandes unanfechtbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  2. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluß des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere unehrenhaftes Verhalten, Verstoß gegen die Zielsetzung des Vereins und die Nichteinhaltung der Beitragspflicht. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied zu hören.

§ 6 Aufnahmegebühren, Jahresbeitrag, Umlagen

  1. Mit der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird nach einem Vorschlag des Vorstandes von der Gesamtvorstandschaft und dem Beirat festgelegt.
  2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der zum 15.01. eines Jahres bzw. mit Aufnahme in den Verein fällig ist. Jugendliche Mitglieder, Studenten, Auszubildende, Schüler und Wehrpflichtige zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrags wird nach einem Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über einen Stundungs- oder einen Erlaßantrag entscheidet der Gesamtvorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung kann durch einen Vorschlag des Gesamtvorstands Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist.
  4. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Investitionsumlage bzw. eines Investitionsumlagedarlehens für konkrete Investitionsvorhaben beschließen.
  5. Ehrenmitglieder treffen keine Zahlungsverpflichtungen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand im Sinne des BGB, die erweiterte Vorstandschaft und der Beirat. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des BGB und der erweiterten Vorstandschaft.

§ 8 Vorstand im Sinne des BGB

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des BGB vertreten.
  2. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes von den Mitgliedern des Vereins mehrheitlich zu wählen.
  4. Der Vorstand erledigt alle satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder der erweiterten Vorstandschaft oder dem Beirat übertragen sind.

§ 9 Erweiterte Vorstandschaft

  1. Die erweiterte Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem
    Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Schatzmeister,
    dem Platzwart, dem Spielführer, dem Schriftführer, dem Jugendwart
    und dem Pressewart. In den Vorstand können nur stimmberechtigte
    Mitglieder gewählt werden.
  2. Die Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Die Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied der erweiterten Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes der erweiterten Vorstandschaft von den Mitgliedern des Vereins mehrheitlich zu wählen.
  3. Die Aufgaben der Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft ergeben sich aus deren jeweiligen Funktionen.

§ 10 Beirat

  1. Es wird ein Beirat gebildet, der bis zu sechs Personen umfassen kann.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, die erweiterte Vorstandschaft zu beraten.
  3. Die jeweiligen 1. Bürgermeister der Gemeinden Stadt Grafenau, St. Oswald-Riedlhütte und Neuschönau sind geborene Mitglieder. Die 3 weiteren Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Beirates bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Beirates während der Amtsperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des aus-geschiedenen Beiratsmitgliedes von den Mitgliedern des Vereins mehrheitlich zu wählen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung erledigt die Aufgaben des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand, der erweiterten Vorstandschaft und dem Beirat zu besorgen sind, insbesondere entscheidet die Mitgliederversammlung über:
    a) Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder und der erweiterten Vorstandschaft oder einzelner Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft und des Beirates oder einzelner Mitglieder des Beirates
    b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft
    c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, und sonstiger Umlagen
    d) Satzungsänderungen
    e) Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über die Anstellung eines Clubmanagers. Die Vertretungsbefugnis des Clubmanagers wird vom Gesamtvorstand für den Einzelfall gesondert geregelt.

§ 12 Einberufung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt:
    a.) über die Homepage des GCaNP
    b.) per Inserat in der Passauer Neuen Presse – Regionalausgabe Freyung-Grafenau spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
  2. Der Vorstand hat unverzüglich mit der gleichen Frist und in der gleichen Form eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt oder die erweiterte Vorstandschaft die Einberufung beschließt.
  3. Der Präsident hat bei der jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu geben.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden.
    Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Satzungsändernde Beschlüsse kommen nur zustande, wenn drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen den Änderungsanträgen zustimmen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer protokolliert. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Die Ausübung der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung kann nur durch persönliches Erscheinen erfolgen.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Wirtschaftsführung des Vereins zu überwachen und an die Versammlung der Mitglieder zu berichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erfolgt nur, wenn eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern dies beschließt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall des Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen der Stadt Grafenau, der Gemeinde Neuschönau und der Gemeinde St. Oswald-Riedlhütte zu gleichen Teilen zu übergeben, die es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
  3. Wenn die Mitglieder im Beschluß über die Auflösung des Vereines nichts anderes bestimmen, sind die Mitglieder des Vorstandes im
    Sinne des § 26 BGB zu Liquidatoren des Vereins bestimmt. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.04.2001 beschlossen.